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Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern - das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG).
Auch baden-württembergische Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht, da aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats die Gefahr besteht, dass Notarinnen und Notare ggf. gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen.
Das Landgericht Ulm hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk gegen Vorschriften zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet. Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für
Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses
über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen.
Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post, per E-Mail (verwaltung@lgulm.justiz.bwl.de) oder telefonisch (0731/ 189-2001) abgegeben
werden.
Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Landgericht Ulm
-Verwaltung-
Olgastraße 106
89073 Ulm
Bitte beachten Sie:
Das Landgericht Ulm ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen wie z. B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im
Allgemeinen.
Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:
An dieser Stelle veröffentlicht der Präsident des Landgerichts Ulm gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 GwG
bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die gegen eine Notarin /einen Notar wegen Verstoßes
gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt wurden. Die Publizierung erfolgt
gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 GwG in anonymisierter Form.
lfd. Nr. | bestandskräftig bzw. unanfechtbar seit | Maßnahme / Entscheidung | Art und Charakter des Verstoßes |
1 | 22.10.2022 | Disziplinarverfügung über die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von € 3.000,00 |
- Verstöße gegen das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG - Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien bzw. gegen die Dokumentationspflicht nach § 7 Satz 2 GwGMeldV-Immobilien (nebst einer weiteren Amtspflichtverletzung außerhalb des GwG) |
2 |
17.10.2023 |
Disziplinarverfügung über die Verhängung eines Verweises |
Verstöße gegen das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG |
3 |
06.11.2023 |
Disziplinarverfügung über die Verhängung eines Verweises |
Verstöße gegen das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG |
4 |
03.07.2024 |
Missbilligung nach § 94 BNotO |
Verstöße gegen das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG (nebst einer weiteren Amtspflichtverletzung außerhalb des GwG) |