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Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern - das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG).

Auch baden-württembergische Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht, da aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats die Gefahr besteht, dass Notarinnen und Notare ggf. gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen.

Das Landgericht Ulm hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet. Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen.
Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post, per E-Mail (verwaltung@lgulm.justiz.bwl.de) oder telefonisch (0731/ 189-2001) abgegeben werden.
Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:

Landgericht Ulm
-Verwaltung-
Olgastraße 106
89073 Ulm

Bitte beachten Sie:
Das Landgericht Ulm ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen wie z. B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen.

Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:
An dieser Stelle veröffentlicht der Präsident des Landgerichts Ulm gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die gegen eine Notarin /einen Notar wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt wurden. Die Publizierung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 GwG in anonymisierter Form.

lfd. Nr. bestandskräftig bzw. unanfechtbar seit Maßnahme / Entscheidung Art und Charakter des Verstoßes
1 22.10.2022 Disziplinarverfügung über die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von € 3.000,00

- Verstöße gegen das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG 

- Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien bzw. 

  gegen die Dokumentationspflicht nach § 7 Satz 2 GwGMeldV-Immobilien

  (nebst einer weiteren Amtspflichtverletzung außerhalb des GwG)



2



17.10.2023



Disziplinarverfügung über die Verhängung

eines Verweises



Verstöße gegen das Beurkundungsverbot

nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG




3


06.11.2023


Disziplinarverfügung über die Verhängung

eines Verweises


Verstöße gegen das Beurkundungsverbot

nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG



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